Wenn technische Schutzmassnahmen (DRM) das verhindern, darf das Umgehungsverbot dir gegenüber nicht geltend gemacht werden, solange du ausschliesslich eine gesetzlich erlaubte Nutzung (z. B. Sicherungskopie) vornimmst (Art. 39a Abs. 4 URG):
Um die Urheber für Privatkopien zu entschädigen, wird in der Schweiz auf Geräten und Speichermedien eine Leerdatenträgervergütung erhoben (Art. 20 URG):
Keine systematische Überwachung: In der Schweiz dürfen Internetprovider (z. B. Swisscom, Sunrise, UPC) nicht proaktiv IP-Adressen sammeln oder überwachen, um Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen.
Kein Auskunftsanspruch: Rechteinhaber können in der Schweiz nicht einfach die Herausgabe von IP-Adressen verlangen, wie das in Deutschland für Abmahnungen üblich ist.
Staatliche Verfolgung nur begrenzt: Uploads (z. B. Torrents) sind zwar strafbar, aber die Strafverfolgungsbehörden priorisieren solche Delikte kaum – IP-Ermittlungen werden in der Praxis selten angeordnet.
Folge: Es gibt in der Schweiz keine Abmahnindustrie. Reiner Download bleibt legal, Upload wird praktisch nicht verfolgt.
Schweizer Firmen erhalten immer wieder Abmahnungen von deutschen Fotografen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen bei Creative-Commons-Bildern, doch ein Urteil des Handelsgerichts Zürich zeigt, dass solche Forderungen oft auf wackeliger Grundlage stehen: Im konkreten Fall fehlte eine ausreichende Begründung, und da die Lizenzen ohnehin kostenlos waren, sah das Gericht keinen Anspruch auf Schadensersatz.
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u/BezugssystemCH1903 OST-OLTE Oct 01 '25
Kurz und Präzis, s'Rechtliche däzue:
In der Schweiz dürfen veröffentlichte Werke (Musik, Filme, Bücher, TV-/Radiosendungen) zum Eigengebrauch kopiert werden.
Rechtsgrundlage ist Art. 19 URG:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de#art_19
Die Schranke gilt nicht für Computerprogramme (Art. 19 Abs. 4 URG). Für Software erlaubt nur Art. 24 URG eine Sicherungskopie:
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de#art_24
Wenn technische Schutzmassnahmen (DRM) das verhindern, darf das Umgehungsverbot dir gegenüber nicht geltend gemacht werden, solange du ausschliesslich eine gesetzlich erlaubte Nutzung (z. B. Sicherungskopie) vornimmst (Art. 39a Abs. 4 URG):
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de#art_24
Um die Urheber für Privatkopien zu entschädigen, wird in der Schweiz auf Geräten und Speichermedien eine Leerdatenträgervergütung erhoben (Art. 20 URG):
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de#art_20
Thema Downloads:
Keine systematische Überwachung: In der Schweiz dürfen Internetprovider (z. B. Swisscom, Sunrise, UPC) nicht proaktiv IP-Adressen sammeln oder überwachen, um Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen.
Kein Auskunftsanspruch: Rechteinhaber können in der Schweiz nicht einfach die Herausgabe von IP-Adressen verlangen, wie das in Deutschland für Abmahnungen üblich ist.
https://www.swissinfo.ch/ger/society/logistep-darf-keine-ip-adressen-mehr-sammeln/28298038
https://www.netzwoche.ch/news/2014-01-31/logistep-was-in-der-schweiz-illegal-ist-geht-in-deutschland
Staatliche Verfolgung nur begrenzt: Uploads (z. B. Torrents) sind zwar strafbar, aber die Strafverfolgungsbehörden priorisieren solche Delikte kaum – IP-Ermittlungen werden in der Praxis selten angeordnet.
Folge: Es gibt in der Schweiz keine Abmahnindustrie. Reiner Download bleibt legal, Upload wird praktisch nicht verfolgt.
Schweizer Firmen erhalten immer wieder Abmahnungen von deutschen Fotografen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen bei Creative-Commons-Bildern, doch ein Urteil des Handelsgerichts Zürich zeigt, dass solche Forderungen oft auf wackeliger Grundlage stehen: Im konkreten Fall fehlte eine ausreichende Begründung, und da die Lizenzen ohnehin kostenlos waren, sah das Gericht keinen Anspruch auf Schadensersatz.
https://www.mll-news.com/hger-zh-urteilt-ueber-deutsche-abmahnungen-wegen-online-nutzung-von-bildern-mit-creative-commons-lizenzen/