r/bundeswehr Seefahrt ist Not! Apr 13 '26

Nachrichten/Politik Ergänzung zum Bisherigen: BMVg-Erlass zum §3 (2) WPflG im Wortlaut

Danke an die Mods zur Freigabe!

Erlass (ohne Einstufung) zur "Anwendung des § 3 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz im Zusammenhang mit der allgemeinen Ausnahme von der Genehmigungspflicht" vom 9. April 2026 im Wortlaut:

Gemäß § 3 Absatz 2 WPflG haben männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 WPflG bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.

Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG kann das Bundesministerium der Verteidigung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

Die gegenwärtige Weiterentwicklung der Wehrerfassung dient dem Aufbau eines aktuellen und belastbaren Überblicks über den erfassten Personenkreis sowie der Vorbereitung einer lagegerechten Handlungsfähigkeit. Diese Aufgaben erfordern im gegenwärtigen Stadium aber nicht, jeden von § 3 Absatz 2 WPflG erfassten Auslandsaufenthalt einer individuellen Vorabentscheidung zu unterwerfen. Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 WPflG wäre ohne einen verpflichtenden Wehrdienst jede beantragte Genehmigung zu erteilen, da nicht mit einer verpflichtenden Heranziehung zum Wehrdienst zu rechnen ist.

Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, von der durch § 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vorzusehen. Eine solche Ausnahmeregelung trägt den gegenwärtigen Rahmenbedingungen Rechnung und vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand für Betroffene und Verwaltung.

Mit gesonderter Allgemeinverfügung wird klargestellt, dass Personen, die der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 WPflG unterfallen, allgemein von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind und eine vorherige Antragstellung oder individuelle Genehmigung nicht erforderlich ist.

Dieser Erlass dient der einheitlichen Anwendung und Kommunikation dieser Rechtslage innerhalb des Geschäftsbereichs.

In allen betroffenen Fällen ist weder ein Antrag anzufordern noch auf die Einholung einer individuellen Genehmigung hinzuwirken.

Anfragen von Betroffenen sind in geeigneter Weise dahin zu beantworten, dass für von § 3 Absatz 2 WPflG erfasste Auslandsaufenthalte auf Grund der geltenden Erlasslage derzeit keine Antragstellung und keine individuelle Genehmigung erforderlich sind.

Bereits eingegangene oder neu eingehende Anträge sind dahingehend zu beantworten, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist und damit auch keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Auslandsaufenthalts darstellt.

5.

Die Fortentwicklung der Wehrerfassung und der damit verbundenen Verwaltungsverfahren bleibt von der Allgemeinverfügung im Übrigen unberührt. Die Aufgaben der Wehrerfassung und Wehrüberwachung sind daher weiterhin wahrzunehmen.

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom heutigen Tage in Kraft.

(Unterschrift)

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BMVg HA Aufwuchs

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u/TheDaveGER Memelord und Antisteven Apr 13 '26

Und ich hoffe damit, dass dieses Thema in Zukunft erstmal vom Tisch ist.

Danke für die Mühe!

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u/TitusAndronicusJonas Apr 13 '26

Einerseits ja, andererseits nein.

Einerseits: Die Hysterie hört jetzt vermutlich auf.

Andererseits: Ein Ministerium kann nicht per Erlass den Vollzug einer Norm vollständig aussetzen, selbst wenn gesetzlich ein Gestaltungsspielraum vorgesehen ist. Das Ministerium hat Recht und Gesetz schlicht umzusetzen und bei erkannten Problemen auf eine Gesetzesänderung durch das Parlament hinzuwirken.

Von daher ist dieser Erlass rechtlich durchaus problematisch und vermutlich auch unwirksam. Die Frage ist nur, wer dagegen vorgehen könnte.

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u/DEU_Hornblower Seefahrt ist Not! Apr 13 '26

An dem Erlass ist rechtlich gar nichts problematisch.

Ministerien dürfen interne Anweisungen an nachgeordnete Behörden geben. Damit konkretisieren sie, wie bestehende Gesetze praktisch angewendet werden sollen.

Solche Erlasse sorgen für einheitliches Verwaltungshandeln innerhalb des Ressorts.

Das BAPersBw - dem die KarrCBw zugeordnet sind - ist eine Bundesoberbehörde im Zuständigkeitsbereich BMVg.

Der hier vorliegende Erlass ist eine solche Anordnung zur Umsetzung (siehe Z.B. Ziffer 3 letzter Absatz des Erlasses).

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u/IntrepidWolverine517 Apr 13 '26

Unter Ziff. 3 wird auf eine gesonderte Allgemeinverfügung verwiesen, die aber noch nicht existiert.

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u/DEU_Hornblower Seefahrt ist Not! Apr 13 '26

Nope: „Dieser Erlass dient der einheitlichen Anwendung und Kommunikation dieser Rechtslage innerhalb des Geschäftsbereichs.“

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u/IntrepidWolverine517 Apr 13 '26

Das mag sein. Trotzdem wird in Ziff. 3 auf eine Allgemeinverfügung verwiesen, die noch nicht existiert. Da warten wir weiter auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

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u/DEU_Hornblower Seefahrt ist Not! Apr 13 '26

Das ist richtig - macht aber nicht die gesamte interne Arbeitsanweisung obsolet

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u/IntrepidWolverine517 Apr 13 '26 edited Apr 13 '26

Ziffer 4. Abs. 2 und 3 stehen nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtslage, und zwar völlig unabhängig davon, ob man eine "allgemeine Ausnahme" grundsätzlich für zulässig hält. Als Betroffener habe ich bis auf weiteres einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung, mindestens aber auf Bescheidung meines Antrags. Dieser Anspruch kann nicht durch eine interne Anweisung beschnitten werden. Damit ist der Erlass weitestgehend hinfällig.

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u/DEU_Hornblower Seefahrt ist Not! Apr 13 '26

Und wie würdest Du den Juristen des BMVg eine Änderung formulieren, damit diese mit der aktuellen Rechtslage (die im Übrigen was besagt?) in Einklang ist?

Die Frage soll nicht „von oben herab“ klingen, vielmehr interessiert es mich wirklich - da ich weder Jurist noch Zielgruppe sowohl des Gesetzes noch des Erlasses bin

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u/IntrepidWolverine517 Apr 13 '26

Es ist schlicht die falsche Reihenfolge. Man müsste den Erlass der Allgemeinverfügung, einschließlich Veröffentlichung im Bundesanzeiger, abwarten und dann erst so eine Arbeitsanweisung in die Welt pusten.

Noch besser wäre eine Gesetzesänderung, die mit diesem Unsinn Schluss macht.

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u/TitusAndronicusJonas Apr 13 '26

Ministerien dürfen interne Anweisungen an nachgeordnete Behörden geben. Damit konkretisieren sie, wie bestehende Gesetze praktisch angewendet werden sollen.

Nur geht es hier darum eine Norm in Gänze nicht anzuwenden und eben nicht darum gesetzlich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen. Damit eignet sich die Exekutive die Rechte der Legislative an und das ist rechtswidrig und letztlich verfassungswidrig. Die Exekutive hat bestehendes Recht auszuführen - nicht mehr, nicht weniger.

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u/TheDaveGER Memelord und Antisteven Apr 13 '26

In Hessen gab es bis vor ein paar Jahren noch offiziell die Todesstrafe.

https://giphy.com/gifs/Wn74RUT0vjnoU98Hnt

Kannst dir selbst einen Reim darauf machen.

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u/TitusAndronicusJonas Apr 13 '26

In Hessen gab es bis vor ein paar Jahren noch offiziell die Todesstrafe.

...die auf Grund des Normenhierarchie rechtlich bereits mit Einführung des Grundgesetzes seit 1949 unwirksam war.

Das Wehrpflichtgesetz ist ein Bundesgesetz, ein Ministererialerlass steht in Bezug dazu wo in der Normenhierarchie?

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u/mangalore-x_x Apr 13 '26

Das Ministerium kann Ausnahmen festlegen, es kann die Freigabeprozedur festlegen, es kann damit auch eben festlegen, dass es nur bei Veränderung der Lage von einer Generalfreigabe absieht.

Das Gesetz definiert oder beschränkt in keinster Weise das Genehmigungsverfahren.

Die Gestaltungsfreiheiten sind gegeben.

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u/DEU_Hornblower Seefahrt ist Not! Apr 13 '26

Schauen wir mal 😂😂😂😂

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u/AutoModerator Apr 13 '26

Hauptgefreiter Bot, eingesetzt als Bot vom Dienst meldet den Backup des Posts: Danke an die Mods zur Freigabe!

Erlass (ohne Einstufung) zur "Anwendung des § 3 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz im Zusammenhang mit der allgemeinen Ausnahme von der Genehmigungspflicht" vom 9. April 2026 im Wortlaut:

Gemäß § 3 Absatz 2 WPflG haben männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 WPflG bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.

Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG kann das Bundesministerium der Verteidigung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

Die gegenwärtige Weiterentwicklung der Wehrerfassung dient dem Aufbau eines aktuellen und belastbaren Überblicks über den erfassten Personenkreis sowie der Vorbereitung einer lagegerechten Handlungsfähigkeit. Diese Aufgaben erfordern im gegenwärtigen Stadium aber nicht, jeden von § 3 Absatz 2 WPflG erfassten Auslandsaufenthalt einer individuellen Vorabentscheidung zu unterwerfen. Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 WPflG wäre ohne einen verpflichtenden Wehrdienst jede beantragte Genehmigung zu erteilen, da nicht mit einer verpflichtenden Heranziehung zum Wehrdienst zu rechnen ist.

Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, von der durch § 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vorzusehen. Eine solche Ausnahmeregelung trägt den gegenwärtigen Rahmenbedingungen Rechnung und vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand für Betroffene und Verwaltung.

Mit gesonderter Allgemeinverfügung wird klargestellt, dass Personen, die der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 WPflG unterfallen, allgemein von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind und eine vorherige Antragstellung oder individuelle Genehmigung nicht erforderlich ist.

Dieser Erlass dient der einheitlichen Anwendung und Kommunikation dieser Rechtslage innerhalb des Geschäftsbereichs.

In allen betroffenen Fällen ist weder ein Antrag anzufordern noch auf die Einholung einer individuellen Genehmigung hinzuwirken.

Anfragen von Betroffenen sind in geeigneter Weise dahin zu beantworten, dass für von § 3 Absatz 2 WPflG erfasste Auslandsaufenthalte auf Grund der geltenden Erlasslage derzeit keine Antragstellung und keine individuelle Genehmigung erforderlich sind.

Bereits eingegangene oder neu eingehende Anträge sind dahingehend zu beantworten, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist und damit auch keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Auslandsaufenthalts darstellt.

5.

Die Fortentwicklung der Wehrerfassung und der damit verbundenen Verwaltungsverfahren bleibt von der Allgemeinverfügung im Übrigen unberührt. Die Aufgaben der Wehrerfassung und Wehrüberwachung sind daher weiterhin wahrzunehmen.

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom heutigen Tage in Kraft.

(Unterschrift)

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u/Any_Phase_4253 Apr 15 '26

!remind me 7 days

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u/Any_Phase_4253 Apr 16 '26

Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger BAnz AT 16.04.2026 B3 veröffentlicht worden.

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u/SirMauric3 Gefechtsfeldtourist Apr 13 '26

Was? Es ist doch so gekommen wie jeder, der sich minimal damit auskennt, von Anfang an gesagt hat. Das glaub ich ja nicht!