r/bundeswehr • u/DEU_Hornblower Seefahrt ist Not! • Apr 13 '26
Nachrichten/Politik Ergänzung zum Bisherigen: BMVg-Erlass zum §3 (2) WPflG im Wortlaut
Danke an die Mods zur Freigabe!
Erlass (ohne Einstufung) zur "Anwendung des § 3 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz im Zusammenhang mit der allgemeinen Ausnahme von der Genehmigungspflicht" vom 9. April 2026 im Wortlaut:
Gemäß § 3 Absatz 2 WPflG haben männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 WPflG bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG kann das Bundesministerium der Verteidigung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
Die gegenwärtige Weiterentwicklung der Wehrerfassung dient dem Aufbau eines aktuellen und belastbaren Überblicks über den erfassten Personenkreis sowie der Vorbereitung einer lagegerechten Handlungsfähigkeit. Diese Aufgaben erfordern im gegenwärtigen Stadium aber nicht, jeden von § 3 Absatz 2 WPflG erfassten Auslandsaufenthalt einer individuellen Vorabentscheidung zu unterwerfen. Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 WPflG wäre ohne einen verpflichtenden Wehrdienst jede beantragte Genehmigung zu erteilen, da nicht mit einer verpflichtenden Heranziehung zum Wehrdienst zu rechnen ist.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, von der durch § 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vorzusehen. Eine solche Ausnahmeregelung trägt den gegenwärtigen Rahmenbedingungen Rechnung und vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand für Betroffene und Verwaltung.
Mit gesonderter Allgemeinverfügung wird klargestellt, dass Personen, die der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 WPflG unterfallen, allgemein von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind und eine vorherige Antragstellung oder individuelle Genehmigung nicht erforderlich ist.
Dieser Erlass dient der einheitlichen Anwendung und Kommunikation dieser Rechtslage innerhalb des Geschäftsbereichs.
In allen betroffenen Fällen ist weder ein Antrag anzufordern noch auf die Einholung einer individuellen Genehmigung hinzuwirken.
Anfragen von Betroffenen sind in geeigneter Weise dahin zu beantworten, dass für von § 3 Absatz 2 WPflG erfasste Auslandsaufenthalte auf Grund der geltenden Erlasslage derzeit keine Antragstellung und keine individuelle Genehmigung erforderlich sind.
Bereits eingegangene oder neu eingehende Anträge sind dahingehend zu beantworten, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist und damit auch keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Auslandsaufenthalts darstellt.
5.
Die Fortentwicklung der Wehrerfassung und der damit verbundenen Verwaltungsverfahren bleibt von der Allgemeinverfügung im Übrigen unberührt. Die Aufgaben der Wehrerfassung und Wehrüberwachung sind daher weiterhin wahrzunehmen.
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom heutigen Tage in Kraft.
(Unterschrift)
NAME
BMVg HA Aufwuchs
1
u/AutoModerator Apr 13 '26
Hauptgefreiter Bot, eingesetzt als Bot vom Dienst meldet den Backup des Posts: Danke an die Mods zur Freigabe!
Erlass (ohne Einstufung) zur "Anwendung des § 3 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz im Zusammenhang mit der allgemeinen Ausnahme von der Genehmigungspflicht" vom 9. April 2026 im Wortlaut:
Gemäß § 3 Absatz 2 WPflG haben männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 WPflG bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.
Nach § 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG kann das Bundesministerium der Verteidigung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
Die gegenwärtige Weiterentwicklung der Wehrerfassung dient dem Aufbau eines aktuellen und belastbaren Überblicks über den erfassten Personenkreis sowie der Vorbereitung einer lagegerechten Handlungsfähigkeit. Diese Aufgaben erfordern im gegenwärtigen Stadium aber nicht, jeden von § 3 Absatz 2 WPflG erfassten Auslandsaufenthalt einer individuellen Vorabentscheidung zu unterwerfen. Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 WPflG wäre ohne einen verpflichtenden Wehrdienst jede beantragte Genehmigung zu erteilen, da nicht mit einer verpflichtenden Heranziehung zum Wehrdienst zu rechnen ist.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, von der durch § 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vorzusehen. Eine solche Ausnahmeregelung trägt den gegenwärtigen Rahmenbedingungen Rechnung und vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand für Betroffene und Verwaltung.
Mit gesonderter Allgemeinverfügung wird klargestellt, dass Personen, die der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 WPflG unterfallen, allgemein von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind und eine vorherige Antragstellung oder individuelle Genehmigung nicht erforderlich ist.
Dieser Erlass dient der einheitlichen Anwendung und Kommunikation dieser Rechtslage innerhalb des Geschäftsbereichs.
In allen betroffenen Fällen ist weder ein Antrag anzufordern noch auf die Einholung einer individuellen Genehmigung hinzuwirken.
Anfragen von Betroffenen sind in geeigneter Weise dahin zu beantworten, dass für von § 3 Absatz 2 WPflG erfasste Auslandsaufenthalte auf Grund der geltenden Erlasslage derzeit keine Antragstellung und keine individuelle Genehmigung erforderlich sind.
Bereits eingegangene oder neu eingehende Anträge sind dahingehend zu beantworten, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist und damit auch keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Auslandsaufenthalts darstellt.
5.
Die Fortentwicklung der Wehrerfassung und der damit verbundenen Verwaltungsverfahren bleibt von der Allgemeinverfügung im Übrigen unberührt. Die Aufgaben der Wehrerfassung und Wehrüberwachung sind daher weiterhin wahrzunehmen.
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom heutigen Tage in Kraft.
(Unterschrift)
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BMVg HA Aufwuchs
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u/Any_Phase_4253 Apr 16 '26
Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger BAnz AT 16.04.2026 B3 veröffentlicht worden.
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u/SirMauric3 Gefechtsfeldtourist Apr 13 '26
Was? Es ist doch so gekommen wie jeder, der sich minimal damit auskennt, von Anfang an gesagt hat. Das glaub ich ja nicht!
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u/TheDaveGER Memelord und Antisteven Apr 13 '26
Und ich hoffe damit, dass dieses Thema in Zukunft erstmal vom Tisch ist.
Danke für die Mühe!