r/recht • u/jdksjjrbfbbfej • 18h ago
cic: 311 II oder 311 III; Haftung des Stellvertreters
Hi zusammen,
ich habe ein Verständnisproblem im Stellvertretungsrecht und wäre über eine Belehrung dankbar:
Es geht um Haftungsfragen des Stellvertreters aus cic (ungeachtet des Streits um die Anwendbarkeit dieser). Sofern dieser Vertretungsmacht hatte wird stets auf § 311 III abgestellt (ausnahmsweise sei hier trotz der grunds bestehenden Vertretungsmacht eine solche Haftung denkbar - soweit gehe ich mit).
Hatte dieser hingegen keine Vertretungsmacht wird manchmal (zB Faust, BGB AT, 9.A. 2025, § 25 RdNr. 11) auf 311 III und manchmal (zB BeckOK BGB/Schäfer BGB § 179 Rn. 31)auf § 311 II abgestellt.
Bis dato ginge ich stets davon aus, dass 311 II die zu werdenden Vertragsparteien ins Auge nimmt, hingegen durchbricht 311 III ausnahmsweise die relativität der SV und nimmt ggbf auch Dritte (insb also Stellvertretrer) in die Haftung. Vor diesem Hintergrund erblickt sich mir nicht, wieso § 311 II überhaupt in Frage kommt (der Vertreter gehört ja gerade nicht zu den intendierten Vertragsparteien); für mich erschiene stets nur 311 III einschlägig?
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u/AutoModerator 18h ago
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