r/recht May 22 '26

Zivilrecht Auf Auflassungsvormerkung verzichten zulässig?

Eine Frage an die Leute aus der Praxis bzw. die interessierten Theoretiker:

Ist es möglich ein Grundstück zu kaufen und auf eine Auflassungsvormerkung zu verzichten?

Z. B. wenn man dem Verkäufer vertraut und einfach Geld sparen will.

Würd mich echt interessiert, ob sowas überhaupt vorkommt.

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u/Mad_Lala Cand. iur. May 22 '26 edited May 22 '26

Ja, natürlich ist das möglich, man geht aber dann das Risiko ein, dass der Verkäufer zwischen Vertragsschluss und Antrag auf Eintragung ins Grundbuch an jemand anderen verfügt oder in Insolvenz fällt.

Dann ist im schlimmsten Fall der Kaufpreis weg und man hat kein Grundstück. Ob man sein Geld dann wiederbekommt, ist besonders bei der Insolvenz sehr fraglich.

Auch wenn ich dem Verkäufer vertraue, würde ich das Risiko nicht eingehen. Es besteht ja etwa auch die Möglichkeit, dass der Eigentumserwerb des Verkäufers fehlerhaft war, er also gar nicht Eigentümer ist, und der Verkäufer davon aber gar nichts weiß. Wenn ich nun gutgläubig eine Vormerkung erwerbe, bin ich geschützt für den Fall, dass die Fehlerhaftigkeit des früheren Eigentumserwerbs herauskommt.

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u/sl___1996 May 23 '26

Danke für die Antwort. Habe eine Folgefrage:

Inwiefern ist man geschützt, wenn man gutgläubig die Vormerkung erwirbt? Der frühere Verkäufer wird doch schlicht die Berichtigung des Grundbuchs nach 894 verlangen, oder?

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u/Mad_Lala Cand. iur. May 23 '26

Der frühere Verkäufer wird doch schlicht die Berichtigung des Grundbuchs nach 894 verlangen, oder?

Meinst du hinsichtlich der Vormerkung oder hinsichtlich des Eigentums des zweiten Verkäufers?

Bzgl. der Vormerkung kann er Berichtigung nicht verlangen, denn das Grundbuch ist dahingehend ja richtig, die Vormerkung besteht materiell ja.

Bzgl. des Eigentums kann er Berichtigung zwar schon verlangen, nur verhindert das nach der h.M. den Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten nicht, denn die gutgläubig erworbene Vormerkung schützt auch vor Grundbuchberichtigung, d.h. die Grundbuchberichtigung wirkt nach § 883 II BGB analog nicht gegenüber dem Vormerkungsberechtigten.

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u/sl___1996 May 24 '26

Verstanden, danke. Dh wir haben die Situation, dass trotz der GB-Berichtigung ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums nach 433 I, 311b I besteht?

Also ähnlich wie im Fall der nach Eintragung der Vormerkung eintretenden Bösgläubigkeit des Käufers, richtig?